Wesentliche Neuerungen für Gemeinden und Straßenerhalter.
Die 35. StVO-Novelle, die mit 1. Juli in Kraft trat, bringt Behörden Erleichterungen im Rahmen der Verordnungserlassungsverfahren und trägt den Wünschen vieler Gemeinden nach mehr Entscheidungsbefugnissen Rechnung. In diesem Artikel möchten wir Ihnen die wesentlichen Neuerungen kurz vorstellen.
Gemeinden können zukünftig in Ortsgebieten in Bereichen mit besonderem Schutzbedürfnis, wie beispielsweise Schulen oder Kindergärten, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit verringern und somit Tempo 30 festlegen. Bürokratische Hürden, etwa die Erstellung von Gutachten, fallen weg. Ziel der Maßnahme ist es, die Verkehrssicherheit zu erhöhen, insbesondere für alle, die zu Fuß oder mit dem Fahrrad unterwegs sind.
Die Novelle erlaubt es den Gemeinden, das reduzierte Tempolimit auch entsprechend zu überwachen, denn sie dürfen nun punktuelle Geschwindigkeitsmessungen auf Gemeindestraßen durchführen. Bisher lag die automationsunterstützte Geschwindigkeitsüberwachung im Wirkungsbereich der Länder. Allerdings braucht es die Zustimmung der Länder, damit ihre Gemeinden automatisierte Überwachungen durchführen dürfen.
Ab 1. Juli gibt es auch ein neues Verkehrszeichen, das eine Fußgängerunterführung kennzeichnet. Gleichzeitig tritt § 52/18 „Unterführung“ außer Kraft. Natürlich können Sie das neue Verkehrszeichen bereits in unserem Online-Shop unter shop.forster.at bestellen.
Auch für Straßenerhalter sind Erleichterungen in der Novelle enthalten, und zwar im Rahmen der Abwicklung von kurz dauernden Baustellen. Dauert eine Baustelle nicht länger als 24 Stunden, dürfen die Organe des Straßenerhalters besondere Verkehrsregelungen (Baustellenampeln, Straßenverkehrszeichen etc.) treffen, als ob die Veranlassung von der Behörde getroffen worden wäre.
Weitere Informationen zur 35. StVO-Novelle finden Sie auch unter:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2024_I_52/BGBLA_2024_I_52.pdfsig
https://www.oesterreich.gv.at/Gesetzliche-Neuerungen/Bundesgesetzblatt/35_stvo_novelle.html