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Neue Verkehrszeichen

33. StVO-Novelle zur Förderung der sanften Mobilität

Am 1. Oktober 2022 wird die 33. StVO-Novelle in Kraft treten – Ziel ist die Förderung des Rad- und Fußgängerverkehrs sowie die Steigerung der Verkehrssicherheit speziell für Kinder und Jugendliche.

Für die Umsetzung der Maßnahmen gibt es neue Verkehrszeichen und Zusatztafeln. Zum Beispiel wird das Abbiegen bei Rot für Radfahrerinnen/Radfahrer erlaubt sein, sofern eine entsprechende Zusatztafel angebracht ist. Diese Zusatztafeln und alle weiteren neuen Verkehrszeichen möchten wir Ihnen in diesem Newsbeitrag kurz vorstellen und erklären:

§53/2c – Kennzeichnung eines Schutzweges und einer Radfahrerüberfahrt

Dieses Zeichen kennzeichnet die Fortsetzung eines Geh- und Radwegs sowie eines gemeinsam geführten Geh- und Radwegs für die Überquerung der Fahrbahn. (Bisher gab es zwei unterschiedliche Verkehrszeichen (§53/2c_a und §53/2c_b))

§53/6b – E-Ladestelle

Dieses Zeichen weist auf eine E-Ladestelle hin. Im blauen Rand kann die Entfernung bis zur E-Ladestelle angegeben werden.

§53/11a – Sackgasse mit Durchgehmöglichkeit
§53/11b – Sackgasse mit Durchfahrmöglichkeit für Radfahrer und Durchgehmöglichkeit

Diese Zeichen zeigen an, dass die Durchfahrt durch eine Straße nicht möglich ist. Ein Durchgehen für Fußgänger oder auch das Durchfahren für Radfahrer (§53/11b) ist möglich.

§53/26a – Schulstraße

Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Schulstraße an und bedeutet, dass hier die besonderen Bestimmungen des §76 d gelten. Das Ende einer Schulstraße wird durch §53/29 – Ende einer Schulstraße angezeigt.

 

§54/n Zusatztafeln Fahrradverkehr

Eine solche Zusatztafel neben einem roten Lichtzeichen zeigt an, dass im Sinne von §38 Abs. 5a die Lenker von Fahrrädern trotz rotem Licht rechts abbiegen bzw. bei T-Kreuzungen geradeaus fahren dürfen.

Alle neuen Verkehrszeichen finden Sie auch in unserem Online-Shop. Für weitere Fragen steht Ihnen unser Verkaufsleiter Thomas Spacil gerne zur Verfügung.

 

Weitere Informationen zur 33. StVO-Novelle finden Sie auch unter: https://www.oesterreich.gv.at/Gesetzliche-Neuerungen/Bundesgesetzblatt/33_StVO_Novelle.html

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