CE-Kennzeichnung beachten – Was sind temporäre Verkehrszeichen?

Auch Verkehrszeichen, die nicht dauerhaft eingesetzt werden, unterliegen Richtlinien und Vorschriften des Straßenwesens. Im Falle der temporären Verkehrszeichen gilt das Regelwerk RVS 08.31.02. Temporäre Verkehrszeichen (TVZ) unterscheiden sich von stationären Verkehrszeichen durch ihre spezifische Kennzeichnung und die zugrunde liegenden Prüfanforderungen. Sie sind ausschließlich für den zeitlich begrenzten Einsatz vorgesehen und dürfen nicht dauerhaft aufgestellt werden.
Ihr Einsatz erfolgt insbesondere bei Baustellen, Umleitungen oder Veranstaltungen. In diesen Situationen übernehmen sie eine wesentliche Sicherheitsfunktion: Sie sorgen für klare Verkehrsführung, verbessern die Orientierung und tragen zur Reduktion von Gefahren im Arbeits- und Gefahrenbereich bei. Eine hohe Sichtbarkeit sowie eine einfache und sichere Montage sind dabei zentrale Qualitätsmerkmale.
Auf der Rückseite jedes temporären Verkehrszeichens befindet sich eine eindeutige Kennzeichnung mit Angaben zum Hersteller (Forster) sowie zur Bauart. Die Konformitätsprüfung erfolgt gemäß RVS 08.31.02, wodurch sich die technischen Anforderungen von jenen stationären Verkehrszeichen unterscheiden. Das Schild ist daher deutlich als „Temporäres Verkehrszeichen“ gekennzeichnet und darf ausschließlich entsprechend dieser Zweckbestimmung verwendet werden.
Temporäre Verkehrszeichen weisen eine Mindestblechstärke von 1,5 mm auf. Im Vergleich dazu verfügen stationäre Verkehrszeichen in flacher Ausführung über eine Mindestblechstärke von 2,0 mm. Die reduzierte Materialstärke trägt der Mobilität und dem flexiblen Einsatz Rechnung.
Gerade im Baustellenbereich ist eine uneingeschränkte Erkennbarkeit – auch bei schlechten Sicht- und Lichtverhältnissen – zwingend erforderlich. Daher ist bei temporären Verkehrszeichen mindestens eine retroreflektierende Folie Typ 1 zu verwenden. Dieser Folientyp hat eine eingebettete Glasperlen-Konstruktion und hat sich besonders für Verkehrszeichen des ruhenden Verkehrs bewährt.
Die Verkehrszeichen „Einfahrt verboten“, „Überholverbot“ sowie der „Leitwinkel“ dürfen gemäß StVZVO ausschließlich mit Folie Typ 2 ausgeführt werden. Der Folienaufbau dieser Folien ist prismatisch und bietet höhere Rückstrahlwerte, weshalb er inzwischen Standard für Verkehrszeichen des fließenden Verkehrs ist.